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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für IT-Dienstleistungen, Software- und Systementwicklung

Hephario GmbH
Graf-Starhemberg-Gasse 5/1/30-31
1040 Wien
FN 676823d · Handelsgericht Wien

Version 2026-05 · Stand 2026-05-06

§ 1 Allgemeine Grundlagen & Geltungsbereich

§ 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und der Hephario GmbH, FN 676823d, Graf-Starhemberg-Gasse 5/1/30-31, 1040 Wien, eingetragen beim Handelsgericht Wien (im Folgenden „Auftragnehmer“). Dies gilt auch dann, wenn bei Zusatzverträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

§ 1.2 Abweichungen von diesen AGB sowie Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

§ 1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

§ 1.4 Diese AGB gelten für Werk- und Dienstleistungsverträge gleichermaßen. Bei Software- und Entwicklungsleistungen besteht keine Garantie auf einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg oder eine bestimmte Leistungskennzahl, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 2 Angebot

§ 2.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nichts anderes angegeben ist, für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Ausstellungsdatum bindend.

§ 3 Leistungsumfang & Abnahme

§ 3.1 Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Leistungsbeschreibung und diesen AGB.

§ 3.2 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

§ 3.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

§ 3.4 Der Auftragnehmer ist zur Vertragserfüllung berechtigt, andere entsprechend befugte Dritte (Subunternehmer) heranzuziehen. Es entsteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer verständigt den Auftraggeber schriftlich und räumt ihm eine Widerspruchsfrist von 10 Tagen ein. Bei berechtigtem Widerspruch ist der Auftragnehmer berechtigt, schadlos vom Auftrag zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen sind zu honorieren.

§ 3.5 Sollte sich herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die bis dahin angefallenen Kosten, Spesen und allfällige Aufwände für bereits eingeleitete Umsetzungsmaßnahmen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

§ 3.6 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Transportsperren sowie sonstige Umstände außerhalb der Einflusssphäre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Leistungs- und Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

§ 3.7 Bei Softwareprojekten ist die Leistung mit der Bereitstellung des vereinbarten Funktionsumfangs abgeschlossen. Eine Verpflichtung zur fortlaufenden Pflege, Anpassung oder Weiterentwicklung besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 3.8 Für Änderungen oder Erweiterungen, die nach Projektstart durch den Auftraggeber angeregt werden („Change Requests“), erfolgt eine gesonderte Angebotslegung oder stundenweise Verrechnung.

§ 3.9 Abnahmeverfahren: Nach Bereitstellung des vereinbarten Leistungsumfangs (oder zuvor definierter Meilensteine) hat der Auftraggeber eine Prüffrist von 30 Tagen. Werden innerhalb dieser Frist keine wesentlichen, die vertragsgemäße Nutzung beeinträchtigenden Mängel schriftlich gemeldet, gilt die Leistung als stillschweigend und vertragskonform abgenommen (fiktive Abnahme).

§ 3.10 Open-Source-Komponenten: Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Rahmen der Entwicklung geeignete Open-Source-Komponenten zu verwenden. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass für individuell an den Auftraggeber zu übertragende proprietäre Code-Teile keine Lizenzen mit strengem Copyleft-Effekt (z. B. GPL) verwendet werden, die den Auftraggeber zur Offenlegung des eigenen Quellcodes zwingen würden, es sei denn, dies wurde vorab abgestimmt.

§ 3.11 Hinweis Computer Vision / ML: Die Qualität und Genauigkeit von Modellen (z. B. Erkennungsraten, Accuracy) hängt maßgeblich von den durch den Auftraggeber beigestellten Trainings- und Testdaten ab. Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Entwicklung nach dem Stand der Technik, nicht jedoch das Erreichen eines bestimmten Messwertes, sofern dies nicht als eigener Meilenstein schriftlich vereinbart wurde.

§ 3.12 EU AI Act (KI-Verordnung): Wird durch den Auftragnehmer ein KI-System entwickelt, fungiert der Auftraggeber rechtlich als „Betreiber“ (Deployer) im Sinne der europäischen KI-Verordnung (EU AI Act). Die Einhaltung der sich daraus ergebenden Betreiberpflichten, insbesondere bei einer allfälligen Einstufung als Hochrisiko-KI-System, obliegt vollumfänglich dem Auftraggeber.

§ 4 Berichterstattung / Berichtspflicht

§ 4.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber dem Arbeitsfortschritt entsprechend Bericht zu erstatten. Als Bericht gelten auch bereitgestellte Zwischenergebnisse, Softwarestände, Testdaten und sonstige Arbeitsergebnisse.

§ 4.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber je nach Art des Auftrages in angemessener Zeit nach Abschluss. Die Übergabe der vereinbarten Arbeitsergebnisse gilt als Schlussbericht.

§ 5 Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Auftraggebers

§ 5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, und alle Maßnahmen zu ergreifen, die nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten sind.

§ 5.2 Sofern Leistungen vor Ort erbracht werden, stellt der Auftraggeber die erforderliche Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung. Weisungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht zulässig.

§ 5.3 Der Auftraggeber stellt alle benötigten Informationen, Daten und Unterlagen zu den vereinbarten Terminen auf eigene Kosten zur Verfügung.

§ 5.4 Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder unzureichend, verschieben sich die Leistungsfristen des Auftragnehmers entsprechend zu Lasten des Auftraggebers. Dem Auftragnehmer dadurch entstehende, nachweisbare Mehraufwendungen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

§ 6 Rücktritt vom Vertrag

§ 6.1 Bei Verzug einer Vertragspartei ist ein Rücktritt erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich. Die Nachfrist ist schriftlich zu setzen.

§ 6.2 Ist der Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt, behält er den Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz nachweislich bereits angefallener und nicht mehr stornierbarer Aufwände. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen zu honorieren (§ 1168 ABGB).

§ 7 Schutz des geistigen Eigentums

§ 7.1 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers, soweit nicht nachfolgend abweichendes geregelt ist.

§ 7.2 Individuelle Entwicklungen (Eigentumsvorbehalt): Unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung erhält der Auftraggeber ein exklusives, zeitlich und räumlich unbeschränktes Werknutzungsrecht an allen individuell für ihn entwickelten Komponenten. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf jede weitere Verwertung dieser individuellen Teile.

§ 7.3 Generische Komponenten: Frameworks, Entwicklungswerkzeuge, Bibliotheken und wiederverwendbare Code-Bausteine, die nicht ausschließlich für den Auftraggeber entwickelt wurden, bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erhält daran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, beschränkt auf den vereinbarten Vertragszweck.

§ 7.4 Know-how und Methoden: Das im Zuge der Vertragserfüllung erworbene allgemeine Know-how, Methoden und Erfahrungen des Auftragnehmers bleiben dessen Eigentum.

§ 7.5 Für die Vertraulichkeit und den Umgang mit personenbezogenen Daten gelten ergänzend die Bestimmungen des § 11.

§ 8 Abwerbeverbot

§ 8.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine Mitarbeiter oder Subunternehmer der Hephario GmbH direkt oder indirekt abzuwerben.

§ 8.2 Bei Zuwiderhandlung wird eine pauschalierte, verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern der betreffenden Person fällig. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung weiterer Schäden vor.

§ 9 Gewährleistung

§ 9.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der Gewährleistung nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

§ 9.2 Der Auftraggeber hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

§ 9.3 Die vertragliche Leistung ist im Rahmen der Prüffrist gemäß § 3.9 zu untersuchen. Etwaige bei der Abnahme festgestellte Mängel sind innerhalb dieser Prüffrist unter Bekanntgabe von Art und Umfang schriftlich zu rügen.

§ 9.4 Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung in Bezug auf diese Mängel als genehmigt.

§ 9.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme der Leistung. Nach Ablauf dieser Frist erbrachte Leistungen, insbesondere Fehlerbehebungen oder Anpassungen, gelten als neue, gesondert zu vergütende Leistungen.

§ 10 Schadenersatz

§ 10.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

§ 10.2 Soweit eine Haftung des Auftragnehmers nach § 10.1 besteht, sind Ansprüche des Auftraggebers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag auf den tatsächlich geleisteten Zahlbetrag des jeweiligen Einzelauftrags, maximal jedoch auf einen Betrag von 50.000 EUR beschränkt. Eine Haftung für Datenverlust, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden besteht ausschließlich im Rahmen des § 10.1.

§ 10.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

§ 10.4 Schadenersatzforderungen verjähren in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

§ 11 Geheimhaltung / Datenschutz

§ 11.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.

§ 11.2 Die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltsgleichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. Der Auftragnehmer wird eine entsprechende Verpflichtung seiner beigezogenen Unterauftragnehmer sicherstellen.

§ 11.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen nur insoweit, als gesetzliche Offenlegungs- oder Aussagepflichten entgegenstehen.

§ 11.4 DSGVO / Auftragsverarbeitung: Soweit die Hephario GmbH im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, wird ein separater Auftragsverarbeitervertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen. Ohne einen solchen AVV dürfen keine personenbezogenen Daten übermittelt werden.

§ 12 Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen & Wertsicherung

§ 12.1 Sämtliche Honorare verstehen sich mangels abweichender Angaben in Euro. Soweit der Auftragnehmer umsatzsteuerpflichtig ist, verstehen sich die Beträge als Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 12.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.

§ 12.3 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Stundenbasis zum im jeweiligen Vertrag festgelegten Satz. Teilabrechnungen können monatlich nach tatsächlichem Aufwand erstellt werden.

§ 12.4 Soweit im jeweiligen Vertrag nicht anders vereinbart, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung auf das vom Auftragnehmer genannte Konto zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug zwischen Unternehmern gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB.

§ 12.5 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt sind.

§ 12.6 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischen- und Teilabrechnungen ist der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur weiteren Leistungserbringung befreit.

§ 12.7 Wertsicherung: Es wird die Wertbeständigkeit der Honorarforderungen vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI) oder ein an seine Stelle tretender Index. Ausgangsbasis für Wertsicherungsanpassungen ist die Indexzahl des Monats des Vertragsabschlusses. Anpassungen erfolgen jeweils zum Jahreswechsel für Folgejahre.

§ 13 Erfüllungsort

§ 13.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Hephario GmbH.

§ 14 Rechtswahl & Gerichtsstand

§ 14.1 Für Verträge zwischen Auftraggeber und Hephario GmbH kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.

§ 14.2 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der Hephario GmbH (Handelsgericht Wien) vereinbart.

§ 14.3 Mediation: Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien, eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Rechtliche Schritte können frühestens einen Monat nach Scheitern der Mediation eingeleitet werden. Ausnahme von der Mediationsklausel: Fällige und unbestrittene Entgeltsforderungen der Hephario GmbH können ohne vorherige Mediation direkt gerichtlich oder über ein Inkassobüro geltend gemacht werden.

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