Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für IT-Dienstleistungen, Software- und Systementwicklung
Hephario GmbH
Graf-Starhemberg-Gasse 5/1/30-31
1040 Wien
FN 676823d · Handelsgericht Wien
Stand: Mai 2026 · Version 1.1
1. Allgemeine Grundlagen & Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und der Hephario GmbH, FN 676823d, Graf-Starhemberg-Gasse 5/1/30-31, 1040 Wien, eingetragen beim Handelsgericht Wien (im Folgenden „Auftragnehmer“). Dies gilt auch dann, wenn bei Zusatzverträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Abweichungen von diesen AGB sowie Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
1.4 Diese AGB gelten für Werk- und Dienstleistungsverträge gleichermaßen. Bei Software- und Entwicklungsleistungen besteht keine Garantie auf einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg oder eine bestimmte Leistungskennzahl, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Angebot
2.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
3. Leistungsumfang
3.1 Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen AGB.
3.2 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
3.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
3.4 Der Auftragnehmer ist zur Vertragserfüllung berechtigt, andere entsprechend Befugte Dritte (Subunternehmer) heranzuziehen. Es entsteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer verständigt den Auftraggeber schriftlich und räumt ihm eine Widerspruchsfrist von 10 Tagen ein. Bei berechtigtem Widerspruch ist der Auftragnehmer berechtigt, schadlos vom Auftrag zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen sind zu honorieren.
3.5 Sollte sich herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber sofort anzuzeigen. Die bis dahin angefallenen Kosten, Spesen und etwaige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
3.6 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Transportsperren sowie sonstige Umstände außerhalb der Einflusssphäre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Leistungs- und Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
3.7 Bei Softwareprojekten ist die Leistung mit der Bereitstellung des vereinbarten Funktionsumfangs abgeschlossen. Eine Verpflichtung zur fortlaufenden Pflege, Anpassung oder Weiterentwicklung besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3.8 Für Änderungen oder Erweiterungen, die nach Projektstart durch den Auftraggeber angeregt werden („Change Requests“), erfolgt eine gesonderte Angebotslegung oder stundenweise Verrechnung.
Hinweis Computer Vision / ML: Die Qualität und Genauigkeit von Modellen (z. B. Erkennungsraten, Accuracy) hängt maßgeblich von den durch den Auftraggeber beigestellten Trainings- und Testdaten ab. Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Entwicklung nach dem Stand der Technik, nicht jedoch das Erreichen eines bestimmten Messwertes (Accuracy, F1-Score etc.), sofern dies nicht als eigener Meilenstein schriftlich vereinbart wurde.
4. Berichterstattung / Berichtspflicht
4.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber dem Arbeitsfortschritt entsprechend Bericht zu erstatten. Als Bericht gelten auch bereitgestellte Zwischenergebnisse, Softwarestände, Testdaten und sonstige Arbeitsergebnisse.
4.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber je nach Art des Auftrages in angemessener Zeit (zwei bis vier Wochen) nach Abschluss. Die Übergabe der vereinbarten Deliverables gilt als Schlussbericht.
5. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, und alle Maßnahmen zu ergreifen, die nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten sind.
5.2 Sofern Leistungen vor Ort erbracht werden, stellt der Auftraggeber die erforderliche Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung. Weisungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht zulässig; Wunschänderungen sind ausschließlich an den benannten Ansprechpartner des Auftragnehmers zu richten.
5.3 Der Auftraggeber stellt alle benötigten Informationen, Daten und Unterlagen zu den vereinbarten Terminen auf eigene Kosten zur Verfügung.
5.4 Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen als vertragskonform. Entstehende Mehraufwendungen sind gesondert zu vergüten.
6. Rücktritt vom Vertrag
6.1 Bei Verzug einer Vertragspartei ist ein Rücktritt erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich. Die Nachfrist ist schriftlich – per E-Mail mit Empfangsbestätigung oder per eingeschriebenen Brief – zu setzen.
6.2 Ist der Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt, behält er den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen zu honorieren (§ 1168 ABGB).
7. Schutz des geistigen Eigentums
7.1 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen (Präsentationen, Analysen, Konzepte, Prototypen, Quellcodes etc.) bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers, soweit nicht nachfolgend abweichendes geregelt ist.
7.2 Individuelle Entwicklungen: Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein exklusives, zeitlich und räumlich unbeschränktes Werknutzungsrecht an allen individuell für ihn entwickelten Komponenten, einschließlich kundenspezifischer Algorithmen, Datenmodelle und Benutzeroberflächen. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf jede weitere Verwertung dieser individuellen Teile.
7.3 Generische Komponenten: Frameworks, Entwicklungswerkzeuge, Bibliotheken und wiederverwendbare Code-Bausteine, die nicht ausschließlich für den Auftraggeber entwickelt wurden, bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erhält daran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, beschränkt auf den vereinbarten Vertragszweck.
7.4 Know-how und Methoden: Das im Zuge der Vertragserfüllung erworbene allgemeine Know-how, Methoden und Erfahrungen des Auftragnehmers bleiben dessen Eigentum.
7.5 Geheimhaltung: Beide Parteien verpflichten sich zur Wahrung der Vertraulichkeit sämtlicher im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordener Informationen. Dies gilt auch nach Vertragsende.
8. Abwerbeverbot
8.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine Mitarbeiter:innen oder Subunternehmer der Hephario GmbH direkt oder indirekt abzuwerben, einzustellen oder über Dritte zu beschäftigen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers.
8.2 Bei Zuwiderhandlung wird eine pauschalierte, verschuldensunabhängige Vertragsstrafe (Pönale) in Höhe eines Jahresbruttogehalts der betreffenden Person fällig. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung weiterer Schäden vor.
9. Gewährleistung
9.1 Der Auftragnehmer behält sich vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
9.2 Der Auftraggeber hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
9.3 Die Ware/Leistung ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, unter Bekanntgabe von Art und Umfang zu rügen.
9.4 Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung als genehmigt.
9.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Abnahme der Leistung. Nach Ablauf dieser Frist erbrachte Leistungen, insbesondere Fehlerbehebungen oder Anpassungen, gelten als neue, gesondert zu vergütende Leistungen.
10. Schadenersatz
10.1 Abgesehen von Personenschäden haftet der Auftragnehmer nur, wenn ihm vom Geschädigten zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
10.2 Ansprüche des Auftraggebers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sind auf den tatsächlich geleisteten Zahlbetrag beschränkt. Eine Haftung für Datenverlust, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10.3 Schadenersatzforderungen verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in drei Jahren ab dem anspruchsbegründenden Ereignis.
11. Geheimhaltung / Datenschutz
11.1 Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse zu wahren und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
11.2 Die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltsgleichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
11.3 DSGVO / Auftragsverarbeitung: Soweit die Hephario GmbH im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, wird ein separater Auftragsverarbeitervertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen. Ohne einen solchen AVV dürfen keine personenbezogenen Daten übermittelt werden.
Hinweis: Der Auftraggeber versichert, für die Übermittlung etwaiger personenbezogener Daten (z. B. Trainings- oder Testdaten) die erforderliche Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO zu besitzen.
12. Rechnungslegung & Zahlungsbedingungen
12.1 Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in Euro erstellt. Soweit der Auftragnehmer umsatzsteuerpflichtig ist, verstehen sich die Beträge als Nettobeiträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
12.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.
12.3 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Stundenbasis zum im jeweiligen Vertrag festgelegten Satz. Teilabrechnungen können monatlich nach tatsächlichem Aufwand erstellt werden.
12.4 Die Zahlung hat ohne Abzüge binnen 20 Tagen ab Rechnungslegung auf das vom Auftragnehmer genannte Konto zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug zwischen Unternehmern gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB (derzeit 9,2 % über dem Basiszinssatz p. a.).
12.5 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig.
12.6 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischen- und Teilabrechnungen ist der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur weiteren Leistungserbringung befreit.
13. Erfüllungsort
13.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Hephario GmbH.
14. Rechtswahl & Gerichtsstand
14.1 Für Verträge zwischen Auftraggeber und Hephario GmbH kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
14.2 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der Hephario GmbH vereinbart.
14.3 Mediation: Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien, eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Rechtliche Schritte können frühestens einen Monat nach Scheitern der Mediation eingeleitet werden.
Ausnahme von der Mediationsklausel: Fällige und unbestrittene Entgeltsforderungen der Hephario GmbH können ohne vorherige Mediation direkt gerichtlich oder über ein Inkassobüro geltend gemacht werden.